Lohnsteuerhilfeverein LH Bavaria e.V. 

Steuererklärung mit uns. Seit über 12 Jahren. Weil jeder EURO zählt.



Erfahrung & Kompetenz. Wir wissen, wie man Steuern spart.

Servus & willkommen. Bevor Sie sich im Steuerdschungel verirren, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten im Rahmen unseres Services für Mitglieder des Lohn­steuer­hilfeverein LH Bavaria e.V.

Persönlich vor Ort oder online. 


Unsere Beratungsstelle in Schwabing nimmt neue Mitglieder auf. 
Sie suchen einen Lohnsteuerhilfeverein? Wir helfen Ihnen gerne.

 

Wir bieten auch Online-Beratung bundesweit an (z.B. per E-Mail, Telefon)


Faire Preise. Unser Service zum jährlichen Festpreis.  Der Beitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen und ist steuerlich absetzbar. Klicken Sie auf das Bild unten. Vollständige Beitragsordnung finden Sie auch hier.



Unsere Leistungen, Ihre Vorteile

  • Wir erstellen die  Einkom­menssteuer­erklärung für Studenten, Auszubildende, Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Pensionäre. 
  • Auch bei Einkünften aus Kapitalerträgen sowie aus Vermietung & Verpachtung, helfen wir Ihnen gerne. 
  • Wir kümmern uns um die Kommunikation mit dem Finanzamt, während Sie sich zurücklehnen.
  • Wir prüfen Ihren Steuerbescheid. Wenn nötig, helfen wir Ihnen, Einspruch einzulegen.
  • Sie erhalten wertvolle Tipps, wie Sie Steuern sparen können bzw. worauf Sie achten müssen, um von Steuervorteilen zu profitieren.
  • Für weitere Steuerfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – ohne Zusatzkosten.

 


Wen dürfen wir beraten?

Wir leisten für unsere Mitglieder - begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - Hilfe, wenn diese

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkom­mens­teuer­gesetzes - EStG)
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder
  • Einkünfte aus Leistungen aus Alters­vorsorge­verträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 EStG)

erzielen.

Unsere Hilfeleistung umfasst auch Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG, die insgesamt die Höhe von 18.000 Euro, im Falle der Zusammen­veranlagung von 36.000 Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungs­verfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuer­pflichtigen erklärt werden.

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit (auch Kleinunternehmen, Freelancer,...), Land- und Forstwirtschaft und umsatzsteuerpflichtigen Einkünften dürfen wir leider nicht beraten. 



Persönlich vor Ort oder Online-Termine möglich. 

Bitte beachten Sie, dass wir persönliche Termine nur nach vorheriger Absprache anbieten können. Termine sind zu diesen Zeiten möglich: 

Mo-Fr 11-19 Uhr, Sa 11-14 Uhr